Zum Jahreswechsel 2019 hat der Gesetzgeber etliche Änderungen beschlossen, die sich auch auf die Buchhaltung und Lohnsteuer u.a. auswirken. Was insbesondere Kleinunternehmer beachten sollten und welche Neuerungen besonders wichtig sind, dazu geben wir Ihnen einen Überblick:
Mindestlohn steigt
Mindestlohn wird alljährlich an die allgemeine Lohnentwicklung angepasst und steigt ab 1. Januar 2019 von bisher 8,84 Euro auf dann 9,19 Euro pro Stunde. Parallel dazu werden auch etliche Branchenmindestlöhne angehoben, etwa im Elektrohandwerk, in der Pflegebranche, bei den Dachdeckern, den Gebäudereinigern und in der Zeitarbeit.
Steuerfreie Existenzminimum
Das steuerfreie Existenzminimum steigt 2019 auf 9.168 Euro für Ledige und für Verheiratete auf 18.816 Euro. Bei einem Jahreseinkommen bis zu diesen Grenzwerten fällt keine Einkommensteuer an. Darüber hinaus erhöht sich der Mindestlohn auf 9,19 Euro pro Stunde. Mit dem Familienentlastungsgesetz steigt auch der Kinderfreibetrag von 4.788 auf 4.980 Euro an. Ab dem 1. Juli 2019 erhöht sich zudem das Kindergeld um zehn Euro vom ersten bis zum dritten Kind.
Neue Vorgaben bei Midijobs
Die obere Verdienstgrenze der Midijobber wird zum 1. Juli 2019 ausgeweitet. Der sogenannte Übergangsbereich liegt dann zwischen 450,01 Euro und 1.300 Euro Monatseinkommen. Der Midijobber zahlt nur reduzierte Sozialversicherungsbeiträge, erwirbt aber volle Rentenansprüche. Neu für die Unternehmens-Buchhaltung ist dabei, dass sie der Rentenversicherung das erzielte und beitragspflichtige Entgelt der Midijobber melden müssen.
Renten- und Arbeitslosenversicherung
Tiefer in die Tasche greifen müssen Unternehmer bei der Pflegeversicherung. Dort steht eine Beitragserhöhung um 0,5% auf einen Beitragssatz von insgesamt 3,05% an. Da sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer diesen Beitrag teilen, liegt die tatsächliche Mehrbelastung für Unternehmer bei 0,25%.
Veränderte Beitragssätze: Um einen halben Prozentpunkt entlastet werden Unternehmer dagegen bei der Arbeitslosenversicherung, wo der Beitragssatz ab 2019 bei 2,5% liegt. Auch hier teilen sich Arbeitgeber und –nehmer den Beitrag und werden beide um 0,25% entlastet.
Zusatzbeitrag der Krankenkassen
Neues gibt es auch bei der gesetzlichen Krankenversicherung. Arbeitgeber müssen sich beteiligen! Zwar ändert sich hier nicht der Basisbeitrag von 14,6%, dennoch müssen Unternehmen eine wichtige Änderung vornehmen. Ab 2019 zahlen sowohl Angestellte als auch Arbeitgeber jeweils zur Hälfte den Zusatzbeitrag, den die Krankenkassen je nach ihrem Finanzbedarf von den Versicherten erheben. Bisher trugen diese Kosten allein die Arbeitnehmer.
Der durchschnittliche Zusatzbeitrag beträgt 0,9%, womit die Belastung für den Arbeitgeber im Schnitt um rund 0,5% steigt.
Das Jahressteuergesetz
Ab 2019 gilt der „Gesetzentwurf zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften“.
Aus diesem auch Jahressteuergesetz genannten Werk ergeben sich Änderungen bei der Versteuerung von Elektro-Firmenwagen, Erleichterungen bei der Gesundheitsförderung und betrieblichen Altersvorsorge sowie bei Fahrtkostenzuschüssen des Arbeitgebers an die Arbeitnehmer für die Nutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln.
Neu ist, dass Sie als Arbeitgeber pro Arbeitnehmer bis zu 500 Euro pro Jahr für die betriebliche Gesundheitsförderung als steuerfreie Zusatzleistung erbringen können. Auch Fitnessstudiobesuche können Sie Ihren Mitarbeitern spendieren. Voraussetzung ist, dass das Fitness-Studio über eine entsprechende Zertifizierung verfügt. Diese müssen die Anbieter beim Spitzenverband Bund der Krankenkassen beantragen. Auch Fahrkostenzuschüsse mit dem Öffentlichen Personennahverkehr können Sie als Arbeitgeber als steuerfreie Zusatzleistung erbringen.
Mindestbeitrag für Selbstständige sinkt 2019!
… Und abschließend noch eine gute Nachricht für die Buchhaltung von Selbständigen mit niedrigem Einkommen: Die Mindestbemessungsgrenze freiwillig versicherter Mitglieder der Krankenkassen sinkt auf 1.142 Euro pro Monat.
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